Mietforderungen

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12.08.2020
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Mietforderungen

Urkundenprozess: Nicht alle Mietforderungen können Sie vereinfacht geltend machen!
(Stuttgart-VSK) Ein Vermieter hat in Rechtsstreitigkeiten mit seinem Mieter die Möglichkeit seine Zahlungsansprüche in einem sogenannten Urkundenprozess durchzusetzen. Diese Art des Verfahrens kann Vorteile bieten, da der Vermieter seinen Anspruch durch die einfache Vorlage von Urkunden nachweisen kann.
Für den Nachweis der Ansprüche des Vermieters, beispielsweise die Höhe der monatlichen Miete, reicht hier in der Regel die Vorlage des Mietvertrages aus. Einreden und Einwendungen des Mieters, beispielsweise eine Mietminderung, sind jedoch in der Regel ausgeschlossen. Diese können nämlich meistens nicht durch Vorlage von Urkunden bewiesen werden.
Insofern bietet sich nach der Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof (BGH) gerade bei offenen Mietforderungen ein Urkundenprozess an.
In dem hier besprochenen Rechtsstreit (AG Hamburg-Bergedorf, Urteil v. 18.09.12, Az. 409 C 109/12) hatte ein Vermieter sein Mieter in einem Urkundenprozess auf Zahlung rückständiger Miete, Nachzahlung von Betriebskosten und Zahlung der Kaution verklagt. Als Beweismittel legte der Vermieter den Mietvertrag und die maßgebliche Betriebskostenabrechnung vor. Der Mieter berief sich auf ein Minderungsrecht wegen Feuchtigkeit und Schimmelbildung.
Das für den Rechtsstreit zuständige Amtsgericht Hamburg-Bergedorf entschied, dass der Vermieter seinen Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete nicht im Urkundenprozess geltend machen konnte, weil er für die Mangelfreiheit der Mietwohnung beweispflichtig war.
Diese Entscheidung steht allerdings im Gegensatz zur geltenden Rechtsprechung des BGH. Gerade Zahlungsklagen wegen rückständiger Miete können laut Rechtsprechung des BGH als Urkundenprozess geführt werden, ohne dass der Mieter sich auf Mietmängel berufen kann.
Hinsichtlich der eingeklagten Betriebskostennachzahlung war das AG Hamburg-Bergedorf ebenfalls der Ansicht, dass ein Urkundenprozess unzulässig ist. Grund hierfür war nach Ansicht des Gerichts, dass eine Betriebskostenabrechnung keine für einen Urkundenprozess geeignete Urkunde darstellt. Denn die Richtigkeit der vom Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnung kann nicht einfach unterstellt werden.
Der Anspruch auf Zahlung der Kaution konnte hingegen nach Ansicht des Gerichts im Urkundenprozess geltend gemacht werden, weil dessen Voraussetzungen durch Vorlage der Urkunde des Mietvertrages bewiesen werden konnten.
Quelle/Kontaktadresse
RA Dr. Mahlstedt / Berlin
VSK Vermieterschutzkartei Deutschland GmbH & Co.KG
Denkendorfer Str. 11
70771 Leinfelden-Echterdingen
Email: info (at) vermieterschutzkartei.de
www.vermieterschutzkartei.de
Tel.: 0711

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