Bei der
Altanschließer -Problematik ist EU-Recht verletzt worden !
- zu Bescheide mit Teilwahrheiten , MAZ 21. /22. April 2020 S. 18 -
Der vorgenannte Beitrag ist vollinhaltlich zu unterstützen! Wenn von den LINKEN im Landkreis Dahme-Spreewald, welche gegen die Altanschließer-Regelung eine Unterschriftensammlung begonnen haben, bis hin zur FDP, also über das ganze Parteispektrum hin, gegen diese Regelung Position bezogen wird, muß die Sache oberfaul sein! Die Verfahrensweise kollidiert nicht nur mit der EU-Forderung an die Bundesrepublik, die Binnennachfrage zu stärken, sondern der auf Einflußnahme von MAWV-RA Pendereci hin gefaßte Gesellschafterbeschluß, keine Prozeßgemeinschaft zur Klärung zuzulassen, widerspricht zudem EU-Recht.
Wenn nach
Brandenburger Recht hierfür Prozeßgemeinschaften nicht ausdrücklich vorgeschrieben oder zugelassen sind, so heißt dies noch nicht, daß sie verboten sind.
Bundesrechtlich kann dies auch nicht der Fall sein, da Prozeßgemeinschaften in Mecklenburg-Vorpormmern ausdrücklich vorgeschrieben sind.
Aber der Vorgang betrifft ja gerade Bürgerrechte - und hier gilt EU-Recht als übergeordnetes Recht! Daß Einzelklagen sowohl kosten- wie problembezogen bei so umfangreicher Rechtsproblematik von Kalkulationsüberprüfungen und die Prüfung von Ausnahmetatbeständen bis zum Beitragserlaß gemäß dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und darüber hinaus bis zum Grundgesetz (GG) und Einigungsvertrag (EV) kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne eines fairen Verfahrens sein können, darüber besteht weitgehend Konsens. Damit verstößt die Nichtzulassung von Prozeßgemeinschaften durch die MAWV-Gesellschafter-Mehrheit gegen den Vertrag von Lissabon, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)! Im Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es im Titel VI, Juristische Rechte, Art.47, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ... : Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Und für Einschränkungen hierzu gilt allein Art.12 AEUV, identisch mit Art.11 EMRK, wo es u.a. heißt: 2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale und öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten andrer. ... . Und das Recht darauf, daß über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen, ... in einem fairen Verfahren entschieden wird, ist in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte ausdrücklich benannt worden.
Damit ist der MAWV-Gesellschafterbeschluß bezüglich der Nichtzulassung von Prozeßgemeinschaften zur Klärung der anstehenden vielfältigen
Fragen als rechtlich nichtig zu betrachten, da er gegen übergeordnetes EU-Recht verstößt,--., und alle Widerspruchsbescheide sind als
rechtsunwirksam zu erklären, da sich die betroffenen Bürger hiergegen nicht gem. EU-Recht wirksam zur Wehr setzen konnten.
Die letztgenannte Forderung findet sich auch in der :,Unterschriften-Aktion der LINKEN.
Die vorstehenden Aussagen beziehen sich auf die Anlagen zu einem Schreiben des EU-Informationsbüros für Deutschland vom 18.April 2020,
entsprechen also dem aktuellen Rechtsstand. Der VDGN sollte auf dieser Rechtsbasis umgehend aktiv werden - gerade auch wegen der
augenscheinlich grundgesetzwidrig erfolgten Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Brandenburg, welche zum
Abkassieren ohne Gegenleistung oder Nutzenszuwachs der Immobilien als geeignet erscheint. Aber diese Thematik ist noch separat zu beleuchten!
http://berlin-brandenburg-21.de/artikel_zu_mawv_widerspruechen/MAWV_verstoesst_gegen_EU_Recht_21042011.htm